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Bausprechtag jeden 1. Donnerstag im Monat

Bei diesem Termin können mit unserem Bausachverständigen, DI Hans Peter Sperl, Fragen zu Ihrem Bauvorhaben besprochen werden.
Eine Voranmeldung für die Terminvergabe ist unbedingt notwendig  (bis eine Woche vor dem Termin): 03112/3110-15, Frau Brigitte Riedler.
Bitte beachten Sie, dass aus terminlichen Gründen od. wegen Feiertagen der Bausprechtag entfallen kann.

Neubau und Um- oder Zubau

Sämtliche Bauvorhaben die keiner Bewilligung bedürfen sind MELDEPFLICHTIG gem. § 21 Stmk. Baugesetz!
Hier finden Sie eine Auflistung der meldepflichtigen Bauvorhaben: Download, PDF 470 KB
Hier finden Sie das Formular zur Mitteilung Ihrer meldepflichtigen Vorhaben: Download, PDF 43 KB

Alle anderen Bauvorhaben sind bewilligungspflichtig (Baubewilligungspflichtige Vorhaben gem. § 19 Stmk. Baugesetz bzw. Baubewilligungspflichtige Vorhaben im vereinfachten Verfahren gem. § 20 Stmk. Baugesetz).

Erforderliche Einreichunterlagen für die Genehmigung (gem. §§ 22 und 23 BauG):

  • Ansuchen
  • Baupläne, Lagepläne, Ver- und Entsorgungsleitungen (2-bzw. 3-fach)
  • Baubeschreibung (2-fach)  (Formular Download, PDF 225 KB)
  • Energieausweis (2-fach)
  • Berechnung der Bebauungsdichte (2-fach)
  • Angaben über die Bauplatzeignung  (Formular download, PDF 534 KB)
  • Grundbuchsauszug - erhältlich beim Grundbuch im Bezirksgericht Weiz - nicht älter als sechs Wochen
  • Anrainerverzeichnis
  • Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder Bauberechtigten, wenn der Bauwerber nicht selbst Grundeigentümer ist
  • der urkundliche Nachweis hinsichtlich der Übereinstimmung der in den Projektunterlagen dargestellten Grenzen mit den zivilrechtlich anerkannten Grenzen bei Neu- und Zubauten, sofern der Bauplatz nicht im Grenzkataster eingetragen ist. Die Grundstücksgrenzen und die Bauplatzgrenzen sind in der Natur zu kennzeichnen sowie die Lage des geplanten Gebäudes darzustellen. Die sich dadurch ergebende Bauplatzfläche ist der Dichteberechnung zu Grunde zu legen. Voraussetzung für die Bauverhandlung ist die Kennzeichnung der Bauplatzgrenzen in der Natur;

ACHTUNG!
Für den Anschluss an das Kanalnetz vom Abwasserverband Gleisdorfer Becken ist mit diesem der Hausanschlusspunkt festzulegen und im Einvernehmen herzustellen. Die planliche Darstellung ist VOR der Einreichung vom AWV Gleisdorfer Becken prüfen und genehmigen zu lassen! Es ist zwingend ein Ansuchen an den Abwasserverband Gleisdorfer Becken für die Herstellung eines Anschlusses an den Schmutzwasserkanal zu stellen:  (Download Ansuchen, Word 110 KB)
Link auf die Website des AWV Gleisdorfer Becken zu den Informationen für Bauwerber!

Checklisten Bauansuchen:

Auf der Website der WKO finden Sie Checklisten zu den Bauansuchen (gesetzlichen Grundlagen, die Anforderungen während der Baudurchführung und die Anforderungen nach Vollendung der Baudurchführung), sowie alle notwendigen Formulare: www.bauansuchen-stmk.at

Benützungsbewilligung / Fertigstellungsanzeige

Liegt die Bescheinigung eines Baumeisters vor, so ist die Fertigstellung mit den erforderlichen Unterlagen im Gemeindeamt anzuzeigen. Es ist kein Bescheid der Baubehörde mehr nötig, es fallen keine Gebühren an. Formular als Download (PDF, 39 KB) ausfüllbar

Liegt keine Bescheinigung eines Baumeisters vor, so ist gleichzeitig mit der Fertigstellungsanzeige das Ansuchen um Benützungsbewilligung (Endkommission) zu stellen. Formular als Download (PDF, 48 KB) ausfüllbar

Erforderliche Unterlagen:

  • Eine Bescheinigung des Bauführers, eines Ziviltechnikers mit einschlägiger Befugnis, eines konzessionierten Baumeisters oder eines Holzbau-Meisters im Rahmen seiner gewerberechtlichen Befugnis über die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung unter Angabe allfälliger geringfügiger Abweichungen, gemäß § 38 Abs. 2 Z 1 Stmk BauG.
  • Bei baulichen Anlagen mit Rauch- und Abgasfängen ein Überprüfungsbefund eines Rauchfangkehrermeisters über die vorschriftsmäßige Ausführung der Rauch- und Abgasfänge von Feuerstätten, gemäß § 38 Abs. 2 Z 2 Stmk BauG.
  • Bei baulichen Anlagen mit elektrischen Anlagen eine Prüfbescheinigung eines befugten Elektrotechnikers über die vorschriftsmäßige Errichtung und Mängelfreiheit der elektrischen Anlagen, gemäß § 38 Abs. 2 Z 3 Stmk BauG.
  • Bei baulichen Anlagen mit Schmutzwasserentsorgung eine Dichtheitsbescheinigung über die Erprobung und Funktionsfähigkeit der Hauskanalanlagen bzw. Sammelgruben eines Sachverständigen oder befugten Unternehmers, gemäß § 21 Abs. 3 Stmk. BauG.
  • Bei Neu- und Zubauten von Gebäuden überdies ein digitaler Vermessungsplan oder digitale Vermessungsdaten, die von einem befugten Vermesser erstellt wurden, über die genaue Lage, die Gebäudehöhe sowie die Gesamthöhe des Gebäudes gemäß § 38 Abs. 2a. Bei Neu- und Zubauten von Gebäuden überdies ein digitaler Vermessungsplan oder digitale Vermessungsdaten, die von einem befugten Vermesser erstellt wurden, über die genaue Lage, die Gebäudehöhe sowie die Gesamthöhe des Gebäudes gemäß § 38 Abs. 2a.
    (Gilt nicht für Neu- und Zubauten von Gebäuden, die nach den bis zum Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 45/2022 (29. Juni 2022) geltenden Bestimmungen bewilligt wurden. D.h. für alle Bauvorhaben, welche VOR dem 29. Juni 2022 eingereicht wurden, ist kein Vermessungsplan erforderlich.)
  • Gegebenenfalls eine Bescheinigung eines Sachverständigen oder befugten Unternehmers über die ordnungsgemäße Ausführung der Feuerlösch- und Brandmeldeeinrichtungen (ausgenommen Handfeuerlöscher), Brandrauchabsauganlagen, mechanische Lüftungsanlagen und CO-Anlagen, gemäß § 38 Abs. 2 Z 4.
  • sonstige Nachweise lt. Baubescheid


Link zum Steiermärkischen Baugesetz auf die Website des Rechtsinformationssystems des Bundes RIS
Link zum Steiermärkischen Raumordnungsgesetz auf die Website des Rechtsinformationssystems des Bundes RIS
Allgemeiner Link auf die Website des Rechtsinformationssystems des Bundes RIS



Kontakt:
Brigitte Riedler
Tel: 03112/3110-15
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

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