Öffentliche Auflage "Sachbereichskonzept Energie"

Aushängezeitraum: 30.09.2026 - 04.12.2026

Betrifft: Änderung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes/Entwicklungsplanes Nr. 5.00 „Sachbereichskonzept Energie (SKE)“, Verfahrensfall lfde. Nr. 5.04 gemäß § 24 (1) Stmk. Raumordnungsgesetz 2010, LGBl. Nr. 49/2010 idF LGBl. Nr. 20/2026 – öffentliche Auflage

  

KUNDMACHUNG

gemäß § 24 Stmk. Raumordnungsgesetz 2010, LGBl. Nr. 49/2010 idF LGBl. Nr. 20/2026 iVm § 92 Stmk. Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115 

  
Nachfolgende änderungen des Örtlichen Entwicklungskonzeptes Nr. 5.00 der gemeinde Albersdorf-Prebuch sind vorgesehen:

Die vorliegende Änderung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes, VF lfde. Nr. 5.04 der Gemeinde Albersdorf-Prebuch besteht aus dem Verordnungstext sowie der zeichnerischen Darstellung (Karte „gemeindeweite Untersuchung zu Solar- und PV-Freiflächenanlagen“) gem. PZVO 2016 als Bestandteil des Erläuterungsberichtes. Dieser Verordnung ist ein Erläuterungsbericht beigelegt. Verfasserin der Verordnungsgrundlage ist in Zusammenarbeit mit der Gemeinde Albers-dorf-Prebuch die Pumpernig & Partner GmbH, GZ: 135FG24, Stand der Ausfertigung: 17.09.2026. 

In Abstimmung mit den geltenden Raumordnungsgrundsätzen (insbes. § 3 (2) Z.2 lit. h) und i) StROG sowie den Bestimmungen des § 22 (5) StROG werden die im Wortlaut des ÖEK Nr. 5.0 gelisteten Ziele zur Energieraumplanung für die Gemeinde Albersdorf-Prebuch ergänzt.

(1)           Reduktion von versiegelten Flächen, Einbindung von Pflanzen und Vegetation zur Stabilisierung des Wärmehaushaltes („Schattenbäume“, Dachbegrünungen, „Grüne Klimaanlage“), um die Überhitzung in bebauten Gebieten zu reduzieren und Nutzung der Dachwässer als Brauchwasser (Gartenbewässerung …).

(2)           Erhalten des Waldflächenanteiles, Erhalten der Grünflächen iVm Biomasseproduktion für Heizanlagen über den Entwicklungsplan.

(3)           Erhalt landwirtschaftlicher produktiver Flächen – bedarfsorientierte Erweiterung der Grün- und Freiflächenanteile über den Entwicklungsplan.

(4)           Vorhandene städtebauliche Strukturen stärken, unter besonderem Augenmerk auf die Nachverdichtung von Siedlungsschwerpunkten und zentralen Funktionen.

(5)           Festlegungen in der Örtlichen Raumplanung (Entwicklungsplan) von überlagernden Nutzungen (Wohnen, Handel, Verwaltung, Bildungseinrichtung) und Nachverdichtung in Bereichen mit guter ÖV-Erschließung zur Erreichung „kurzer Wege“ und Einsparung des Individualverkehrs – zur Reduzierung des Energie- und CO2 Verbrauches durch Mobilität vorzugsweise innerhalb der definierten Standorträume zur Erreichung einer energiesparenden Mobilität.

(6)           Erweiterung des bestehenden Fern- und Nahwärmenetzes (Biomasseanlage) unter Berücksichtigung der bestehenden Entwicklungspotenziale (siehe Anhang Standorträume für Fernwärmeversorgung).

(7)           Forcierung der Nutzung von industriellen Abwärmequellen.

(8)           Untersuchung/Prüfung möglicher weiterer Standorte für kleinere, dezentrale Fern- und Nahwärmenetze.

(9)           Weitere Forcierung von PV-Anlagen auf Dächern auch für nicht im Besitz der Gemeinde befindlichen Gebäuden, insbesondere Förderung von Solar- und PV-Anlagen auf/an Gebäuden.

(10)      Solarenergie- und PV-Freiflächenanlagen unter Berücksichtigung von allgemeinen Kriterien ermöglichen.

(11)      Unterstützung von Energy Communities (Erneuerbare Energiegemeinschaften) 

(12)      Unterstützung der E-Ladestationen an gut erreichbaren Standorten und Ausbau der Rad- und Fußwege und Anbindung an das bestehende regionale Radwegenetz.

 

Zusätzlich erfolgt eine gemeindeweite Untersuchung zu Solar- und PV-Freiflächenanlagen unter nachfolgenden Kriterien.

(1)           Zur Erreichung der angeführten Ziele werden im gesamten Gemeindegebiet gemäß Karte „gemeindeweite Untersuchung zu Solar- und PV-Freiflächenanlagen“ Abwägungsbereiche für Solar- und Photovoltaikfreiflächenanlagen, die aufgrund ihrer Brutto-Größe zumindest im Flächenwidmungsplan eine Sondernutzung benötigen, dargestellt.

(2)           Eine Ausweisung von Örtlichen Vorrangzonen/Eignungszonen für Energieerzeugung – Photovoltaikanlage (EVA-PVA) im Örtlichen Entwicklungskonzept bzw. von Sondernutzungen im Freiland für Solarenergie- und Photovoltaikanlagen (pva) im Flächenwidmungsplan ist vornehmlich in den Abwägungsbereichen gem. Abs.1 zulässig.

(3)           Eine positive Beurteilung von konkreten Standorten für Örtliche Vorrangzonen/Eignungs-zonen für Energieerzeugung – Photovoltaikanlage (EVA-PVA) im Örtlichen Entwicklungs-konzept bzw. von Sondernutzungen im Freiland für Solarenergie- und Photovoltaikanlagen (pva) im Flächenwidmungsplan ist aus der Zusammenschau der zu berücksichtigenden, nachfolgenden Kriterien zu erzielen. Es ist bei der Beurteilung eine Abwägung im Einzelfall vorzunehmen.

Z.1    Eine Mehrfachnutzung im Sinne einer sparsamen Flächeninanspruchnahme (Kombination andere Nutzung und Solarenergie-/PV-Anlagen) ist anzustreben.

Z.2    Negative Auswirkungen auf das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild sind zu vermeiden. Hierfür sind nachfolgende Kriterien ausschlaggebend und abzuwägen:

a)      Visuelle Wirkung auf bestehende Siedlungsgebiete (etwaige Störwirkungen auf Sichtachsen)

b)      Prüfung der visuellen Wirkung der geplanten PV-Anlage auf schützenswerte 

         Bereiche und Ensembles;

c)       Einsehbarkeit;

d)      Exposition;

e)      Vorbelastung des Sichtfeldes;

f)       gutes bzw. sehr gutes jährliches PV-Energieerzeugungspotenzial;

Z.3    Vermeidbarkeit von Blendwirkungen.

 

Gemäß § 24 Stmk. Raumordnungsgesetz 2010, LGBl. Nr. 49/2010 idF LGBl. Nr. 20/2026, hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 24.09.2026 den Beschluss gefasst, das Örtliche Entwicklungskonzept Nr. 5.00 zu ändern und den beiliegenden Entwurf der ÖEK-Änderung, Verfahrensfall lfde. Nr. 5.04 verfasst von der Pumpernig & Partner GmbH vom 17.09.2026 GZ: 135FG24, in der Zeit von 05.10.2026 bis 04.12.2026 (mind. 8 Wochen) im Gemeindeamt während der Amtszeiten zur allgemeinen Einsicht öffentlich aufzulegen. 

Die öffentliche Versammlung zur Änderung des ÖEK gem. § 24 (5) StROG 2010 findet am 29.10.2026 um 19:00 Uhr im Gemeindeamt (Mehrzwecksaal) statt.

Wenn eine Verordnung aufgrund ihres Umfangs oder ihrer Art nicht an der Amtstafel angeschlagen werden kann, muss sie im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden. Der Entwurf einschließlich des Erläuterungsberichtes liegt für die gesamte Auflagedauer im Gemeindeamt auf und wird auch im Internet auf https://www.albersdorf.at veröffentlicht. 

Innerhalb der Auflagefrist kann jedermann eine schriftliche Einwendung, die eine Begründung enthalten muss, beim Gemeindeamt einbringen.

 

Parteienverkehrszeiten:
Mo., Di., Do. und Fr.:    8 bis 12 Uhr
Mo. und Do.:             16 bis 18 Uhr

                                                                                                      

Für den Gemeinderat

Der Bürgermeister, Robert Schmierdorfer


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